Neue Erkenntnisse zum Abschiebetod des Aamir Ageeb
IPPNW, Presseerklärung,
17.11.2001
Neue Erkenntnisse zum Abschiebetod des Aamir
Ageeb
Fesselung und Helmkinnbügel können Tod provoziert
haben. Mehrfacher Overkill.
Claus Metz, Mitglied der internationalen Ärzte für Frieden und in
sozialer Verantwortung in Frankfurt hat die medizinischen Umstände des
Todes des Abschiebehäftlings analysiert. Sein Ergebnis: "Durch die
Fesselungstechnik wurde der untere Brustkorb rundum so eingeengt, dass es bereits
in aufrechter Haltung - je nach Fesselzug - zu einer massiven Atemeinschränkung
kam. Zusätzlich legen die Verletzungen von Ageeb nahe, dass der behelmte
Kopf des Abschiebehäftlings mit besonders starkem Druck nach unten gepresst
wurde und dabei der Helmverschluss die Halsorgane eingezwängt hat. Insgesamt
ergab sich ein bedrückendes Bild einer mehrfachen Overkill-Option. Jedes
einzelne Zwangsmittel hätte zum Tode führen können."
Die IPPNW fordert deshalb vom Bundesgrenzschutz bei erzwungenen Abschiebungen,
Atem einschränkende Maßnahmen zu unterlassen. "Die sofortige
Umsetzung dieser Forderung ist für die Gesundheit und das Leben der Abschiebehäftlinge
unerlässlich", sagt Claus Metz. IPPNW-Ärzte wollen außerdem
ab sofort unangemeldet Abschiebungen kontrollieren und den Abschiebebereich
inspizieren. Letztere Forderung hat der Bundesgrenzschutz akzeptiert. Seit dem
Tod Aamir Ageebs hat es am Frankfurter Flughafen drei weitere Fälle gewaltsamer
Abschiebung mit Arztbegleitung, in zwei Fällen davon mit zwangsweiser Verabreichung
von Beruhigungsmitteln, gegeben.
Aamir Ageeb starb am 28.05.1999, als er sich seiner Abschiebung während
des Starts des Lufthansa-Flugs LH558 widersetzte. Der 30jährige Sudanese
erstickte, als drei BGS-Beamte ihn mehrfach gefesselt in den Sitz pressten.
Dies geht eindeutig aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Professor W. Eisenmenger
vom Institut für Rechtsmedizin der Universität München vom 01.06.2001
hervor. Beschriebene Todesursache dort: "positional asphyxia", zu
deutsch lagebedingte Erstickung.
Claus Metz hat nun alle vorliegenden Gutachten und Berichte erneut analysiert
und kommt zu Erkenntnissen, die über die Feststellung des rechtsmedizinischen
Gutachtens hinaus gehen.
Danach waren Ageebs Handgelenke vor der Magengrube, seine Ellbogengelenke hinter
dem Rücken eng verzurrt. Dadurch entstand eine zirkuläre Einengung
des unteren Brustkorbrandes mit den waagerechten Unterarmen als Teil der Rundumfesselung.
Die nicht mehr zu lockernden Plastikfesseln zwängten bereits in aufrechter
Haltung den Brustkorb ein und bedingten eine Atemeinschränkung.
Ageebs Fesselung bestand insgesamt aus 11 Bindern, vermutlich Kabelbindern,
einem ca. fünf Meter langem Seit und vier ca. zwei Meter langen Klettbändern
mit Durchzugsösen, die zahlreiche Hautstriemen, zum Teil mit Blutergüssen
hinterließen. Die Hautstriemen lassen vermuten, dass die Grenzpolizisten
statt der zugelassenen acht Millimeter breiten Plastikhandfesseln mit guter
Kantenabrundung möglicherweise scharfkantige schmälere Elektrokabelbinder
verwendet haben. Auch das unstrittig verwendete Seil ist nach BGS-Angaben dienstlich
nicht zugelassen.
Zur Verhinderung seines Schreiens zwangen die zwei nebensitzenden Grenzpolizisten
Ageebs Oberkörper nach vorne. Die Münchner rechtsmedizinische Rekonstruktion
belegt, dass dabei die gefesselten Hände zwischen den zusammengezurrten
Oberschenkeln und der Magengrube mit enormer Hebelwirkung eingepresst wurden.
Daraus folgerte die gleichzeitige Einschränkung der Zwerchfell- und Brustkorbbeweglichkeit,
die je nach Beugewinkel bis zur völligen Atmungsunfähigkeit führte.
Die Brüche der drei obersten Rippen beidseits und des oberen Brustbeins
wurden vermutlich vom scharfen Unterrand des Kinnbügels provoziert. Ein
Beleg dafür, mit welch besonderer Brutalität Ageebs behelmter Kopf
nach vorne gebeugt wurde. Zusätzlich legen sechs geometrische Striemen
und ein vier bis fünf Zentimeter großer Bluterguss am linken, vorderen
Halsansatz nahe, dass der Helmverschluss die Halsorgane eingezwängt hat.
Claus Metz kritisiert, dass die Folgen des Helmeinsatzes von den Rechtsmedizinern
ebenso wenig geprüft wurde, wie die Zuordnung der zahlreichen Doppelstriemen
an den Fesselungsstellen. Die Fesseln seien nur zum Teil sicher gestellt worden.
Insgesamt bleibt festzustellen, dass jedes Zwangsmittel für sich bereits
eine lagebedingte Erstickung hätten auslösen können. Nicht nur
die Erstickungsmöglichkeit, auf die das Gutachten hingewiesen hat: Es sei
denkbar, dass durch das Bedecken der Visieröffnung des Helms durch ein
Kissen, von denen vier auf den Sitzen lagen, die Atmung behindert worden sein
könnte. Dies ließe sich auch mittels der Decke vorstellen, mit denen
die Beamten Ageebs Fesselung tarnten.
Claus Metz erinnerte daran, dass IPPNW-ÄrztInnen bereits zwei Jahre vor
Aamir Ageebs Tod vergeblich um einen Termin bei dem Sprecher des BGS, Herrn
Ludwig, gebeten hatten. IPPNW-Ärzte haben Ludwig mehrfach telefonisch über
US-Untersuchungen zu lagebedingten Erstickungen informiert. Die amerikanischen
Erkenntnisse seien im Bereich der hessischen Polizei seit dem 07.12.1998 und
auch im Bundeskriminalamt (BKA) bekannt.